Standorte der Windkraftanlagen – „Wie nah an Wohngegenden dürfen Windräder stehen? Wir wollen weder störende Geräusche noch Schattenwurf ertragen.“

Bei uns in Hessen gilt ein Mindestabstand von 1.000 m zu Ortschaften und 600 m zu Einzelgehöften und Weilern. Ab diesem Abstand liegen sowohl hörbarer Schall als auch der unhörbare Infraschall unterhalb der gesetzlichen Grenzwerte.

Der Schattenwurf darf nicht länger als 8 Stunden pro Jahr und 30 Minuten pro Tag an einem Ort auftreten; ansonsten schaltet sich die WEA selbst ab.

(Siehe auch „Schattenwurf“ und „Infraschall“.)