Zur Ausbau-Beschleunigung ist im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2023) der Grundsatz verankert, dass die Nutzung aller erneuerbaren Energien im überragenden öffentlichen Interesse liegt und der öffentlichen Sicherheit dient. Bis die Treibhausgasneutralität im Bundesgebiet nahezu erreicht ist, gelten die erneuerbaren Energien als vorrangiger Belang in der Schutzgüterabwägung.
(Quellen: www.gesetze-im-internet.de, EEG 2023, § 2; www.bmwk.de)